Viele Stockwerkeigentümer, die wegen Sachmängel ihres Sondereigentums vom Erstverkäufer oder Bauunternehmer des Stockwerkbaus Gewähr - d.h. Nachbesserung der Sache, Minderung des Kauf- bzw. Werkpreises oder gar die Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) und ausserdem eventuell Schadenersatz - verlangen, müssen viel Zeit und Geld aufwenden, bevor sie ihr Recht kommen ... falls sie denn je ihr Recht bekommen.
Noch schwierer kann für den einzelnen Stockwerkeigentümer sein, vom Erstverkäufer oder Bauunternehmer Gewährleistung für Mängel eines gemeinschaftlicher Gebäudeteils zu erhalten, beispielsweise für eine nicht wasserdichte Tiefgarage oder eine unzulänglich dämmende Hausfassade. Zumeist haben hier auch andere Stockwerkeigentümer Anspruch auf Gewährleistung, jedoch mit anderen Vorstellungen über die Art der Gewährleistung. Die Stockwerkeigentümer können deswegen im Kontakt mit dem Erstverkäufer bzw. Bauunternehmer oder doch vor Gericht Fehler machen. Und auch die Gerichte können hier Fehler machen; und sie machen tatsächlich Fehler.
Ich habe dazu einen - leider sehr umfangreichen - Aufsatz geschrieben. Hoffentliche fürderte er trotz der Länge das Verständnis.